DOWNLOADS

Formulare und Informationen

Hier finden Sie verschiedene Formulare wie z.b. Mieterselbstauskunft, Rauchmelder, Ablesungen und Wärmezähler.

URTEILE | RECHT | INFOS

Informationen

Interessante Informationen und Urteile aus der Rechtsprechung zum Themenkomplex WEG

Wohnungseingangstüren stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum. Das gilt selbst dann, wenn die Teilungserklärung die Türen zu den einzelnen Wohnungen dem Sondereigentum zuschreibt. Über die äußere Gestaltung der Wohnungseingangstüren entscheiden daher alle Eigentümer gemeinschaftlich.
(BGH, Urteil v. 25.10.2013, V ZR 212/12)
Versorgungsleitungen, die wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind, stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum, soweit sie im Gemeinschaftseigentum verlaufen. Das gilt auch, wenn ein Leitungsstrang ausschließlich der Versorgung einer einzelnen Wohnung dient.
(BGH, Urteil v. 26.10.2012, V ZR 57/12)
Weist die Gemeinschaftsordnung die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung der Fenster nebst Rahmen im Bereich des Sondereigentums den einzelnen Wohnungseigentümern zu und nimmt dabei den Außenanstrich aus, ist eine vollständige Erneuerung der Fenster im Zweifel Sache der Gemeinschaft.
(BGH, Urteil v. 2.3.2012, V ZR 174/11)
Die einzelnen Wohnungseigentümer können nicht durch Mehrheitsbeschluss verpflichtet werden, im Wechsel den Winterdienst zu leisten. Der Eigentümer kann die Zustimmung der übrigen Miteigentümer zur Vergabe des Winterdienstes an einen Dritten verlangen.
Ein gefasster Mehrheitsbeschluss, dass die Eigentümer den Winterdienst selbst im Wechsel ausführen, ist nichtig, weil es an der erforderlichen Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer fehlt.
(BGH, Urteil v. 9.3.2012, V ZR 161/11)
Ein Beschluss, dass der Verwalter eine Hausordnung mit verbindlicher Wirkung aufstellen und den Wohnungseigentümern bekannt geben soll, ist bereits wegen Fehlens der Beschlusskompetenz nichtig. Durch Beschlussfassung der Wohnungseigentümer können nur solche Angelegenheiten geordnet werden, über die nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder nach einer Vereinbarung die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden dürfen.
(LG Frankfurt/Main, Urteil v. 11.6.2014, 2-13 S 168/13)
Der Erwerber einer Eigentumswohnung haftet auch dann für die Abrechnungsspitze, wenn eine nach Eigentumsübergang beschlossene Jahresabrechnung an den Voreigentümer adressiert ist.
(BGH, Urteil v. 2.12.2011, V ZR 113/11)
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften kommen nach Auffassung der Finanzverwaltung 2 Varianten in Betracht:
  • 1. Variante (Normalfall)
    • Die Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (z. B. Reinigung des Treppenhauses, Hausmeister, Gartenpflege) sind grundsätzlich im Jahr der Vorauszahlung zu berücksichtigen. Einmalige Aufwendungen (z. B. für Handwerkerleistungen) sollen dagegen erst in dem Jahr berücksichtigt werden, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist.
  • 2. Variante (einfache Lösung)
    • Die gesamten Aufwendungen werden im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung geltend gemacht.

Instandhaltungsrücklage
Bei Eigentumswohnungen werden Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten in den meisten Fällen aus der Instandhaltungsrücklage bezahlt. Die Finanzverwaltung räumt dem Steuerzahler die Möglichkeit ein, die aus der Instandhaltungsrücklage finanzierten Aufwendungen entweder
  • im Jahr des Abflusses aus der Instandhaltungsrücklage oder
  • im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung, die den Abfluss aus der Instandhaltungsrücklage beinhaltet,
geltend zu machen. Das Gleiche gilt für Sonderumlagen der Wohnungseigentümer für größere Reparaturen.
(Bundesministerium der Finanzen, Anwendungsschreiben 9.11.2016)



Kontakt